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SWK 23, 15. August 2002, Seite 628

Kosten der doppelten Haushaltsführung

Aufwendungen, die dem Kunden aus der Begründung eines zweiten Haushaltes erwachsen, sind nur dann steuerlich berücksichtigbar, wenn dieser am Beschäftigungsort begründet wird und eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt (LStR Rz. 341).

Bei Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort und gleichzeitiger Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist diese Verlegung nicht beruflich veranlasst (LStR Rz. 347).

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz unter Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses in Wien von Wien in die Steiermark, können auch die aus der unüblichen Entfernung entstehendenden Mehraufwendungen, insbesondere Mehraufwand für Verpflegung und Reisen, steuerlich nicht abgesetzt werden, weil eine solche Wahl des Wohnsitzes in der Regel durch persönliche Gründe bedingt ist und daher zur Sphäre der privaten Lebensführung gehört (; , 90/13/ 0030; , 93/15/0083).

Unter solche persönlichen Gründe zu subsumieren sind v. a. Vorbringen wie beispielsweise, dass die Pferde in der Nähe des steirischen Wohnsitzes eingestellt seien, sich ein Großteil der Bekannten dort befinde und anlässlich einer Beschäftigungsaufnahme der Freundin in der Steiermark dort...

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