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SWK 23, 15. August 2002, Seite 657

Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages

Wiederaufnahme nur bei Neuhervorkommen von Tatsachen

SachverhaltWegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 1992 wurden die Einkünfte des Bw. im Schätzungswege ermittelt. Im Zuge einer 1998 erfolgten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. im Jahre 1992 Geschäftsführerbezüge von der Fa. X bezogen hatte, wobei diese Einkünfte - im Gegensatz zur bisherigen Behandlung als solche aus nichtselbständiger Arbeit - unter die Einkunftsart sonstige selbständige Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zu subsumieren waren. Der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Einkommensteuerbescheid 1992 erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge langte beim Finanzamt ein Antrag auf neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 1992 ein, wobei begründend ausgeführt wurde, dass ein beim Betriebsfinanzamt der Fa. X gestellter Antrag auf Rückerstattung der aus der Geschäftsführertätigkeit herrührenden, für den Bw. einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer wegen Ablauf der Frist des § 240 Abs. 3 BAO als verspätet zurückgewiesen worden sei. Demzufolge sei im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens der Betrag von 189.402,- S auf die veranlagte Einkommensteuer des Jahres 1992 anzurechnen.

Die Nichtanrechnung der Lohnsteue...

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