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SWK 23, 15. August 2002, Seite 624

Richtlinien zur Vorgangsweise bei VZ-Festsetzungen auf Grund des Erkenntnisses des

(BMF) - 1. Seit wird bei der Festsetzung von Vorauszahlungen auf Grund von Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden für 2000 oder früher § 121 Abs. 5 Z 2 und 3 EStG 1988 nicht mehr angewendet.

Sofern die Vermutung besteht, dass im zugrunde liegenden Veranlagungsjahr Regelungen zum Tragen kamen, die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geändert wurden und ohne deren Berücksichtigung sich eine wesentlich höhere Steuerbelastung ergeben würde (z. B. infolge der Abschaffung des IFB, Verlustausgleichs- und Verlustvortragseinschränkung, AfA-Satzänderung), kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen auffordern, Unterlagen vorzulegen, die die individuelle Festsetzung der Vorauszahlung nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 ermöglichen (z. B. Unterlagen über die Höhe des Einkommens des Jahres 2001 oder über die voraussichtliche Höhe des Einkommens für 2002).

2. Offene Berufungen gegen Vorauszahlungsbescheide, die im Jahr 2001 ergangen sind, sind - ausgenommen die Anlassfälle - dann abzuweisen, wenn sie sich lediglich gegen die pauschale Erhöhung nach § 121 Abs. 5 Z 2 und 3 EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 richten. Bei weitergehenden Berufungsanträgen ist nach Punkt 1 vorzugehen.

3. Offenen Berufungen gegen Vorauszahlungsbescheide, die im Jahr 2002 ergangen sind und di...

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