Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 23, 15. August 2002, Seite 633

Arbeitszimmer eines Bauleiters und Hausbetreuers

Richtet sich ein als Bauleiter tätiger Arbeitnehmer im Keller seines Wohnhauses einen Arbeitsraum mit Zustimmung seines Arbeitgebers ein, da ihm dieser trotz der Notwendigkeit eines solchen für dessen Überwachungstätigkeit aus Kostengründen auf der Baustelle selbst keinen zur Verfügung stellt, so sind die für diesen aufgewendeten Ausgaben steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Dies umso mehr, wenn der Steuerpflichtige auch als Hausbetreuer (Abwicklung von Reklamationen, Hausbesorgerarbeiten u. Ä.) selbstständig tätig ist und in der Folge seinen Betrieb ausweitet, indem er auch als Organisator für Seminare, Taufen, Hochzeiten u. a. auftritt.

Soweit die Ausgaben einzeln zuordenbar sind, sind sie bei der jeweiligen Einkunftsart zu berücksichtigen. Für nicht direkt zuordenbare bzw. sowohl die gewerbliche als auch die nichtselbständige Arbeit betreffende Aufwendungen bietet sich als Aufteilungsschlüssel das Verhältnis der Einnahmen zueinander an.

(Entscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld., 12 vom )

Daten werden geladen...