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SWK 31, 30. Oktober 2002, Seite 71

Familienbeihilfe: Anspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gehört ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. - (§ 2 Abs. 5 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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