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SWK 31, 30. Oktober 2002, Seite 127

Abfertigung Neu und Vollübertritt ­ Stärkung desEigenkapitals?

Ist durch die Übertragung der Altabfertigungsansprüche in eine Mitarbeitervorsorge-Kasse eine Stärkung des Eigenkapitals möglich?

Martin Binder und Bettina Schifko

Nach § 47 Abs. 3 BMVG können durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bisher erworben Altabfertigungsansprüche ab einem zu vereinbarenden Stichtag (§ 47 Abs. 1 BMVG) zur Gänze mittels Leistung eines auszuverhandelnden Übertragungsbetrages in eine MV-Kasse überführt werden (Vollübertritt, „Voll-Option"). Der Arbeitnehmer hat nach der Übertragung nur mehr den Abfertigungsanspruch gegenüber der MV-Kasse, der Arbeitgeber hat bis auf die Leistung des monatlichen Beitragssatzes von 1,53 % vom monatlichen Entgelt ab dem Übertrittsstichtag keine weiteren Abfertigungsverpflichtungen.

Die Übertragung der gesamten „Alt-Abfertigungsanwartschaften" an eine MV-Kasse ist nur bis zum Ende des Jahres 2012 möglich (§ 47 Abs. 5 BMVG).

Das System Abfertigung Neu ermöglicht daher ab dem Jahr 2003 unter Nutzung sehr attraktiver steuerlicher Anreize die Altabfertigungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern auf eine MV-Kasse zur Gänze auszulagern. Dadurch kann eine nicht unwesentliche Stärkung des Eigenkapitals gerade bei mittleren und größeren Unternehmen erzielt werden. Gerade im Hinblick auf Basel II, Konzernrichtlinien oder die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards sollte ...

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