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SWK 31, 30. Oktober 2002, Seite 191

Werbeabgabe für Beilagenwerbung nicht verfassungswidrig

Auch Direktwerbung unterliegt der Besteuerung

(VfGH) - In einem kürzlich zugestellten Erkenntnis kam der Verfassungsgerichtsof zu dem Ergebnis, dass die drei typischen Formen der Printmedien-Werbung (Anzeigenwerbung in Druckwerken, Werbung in Form von Beilagen zu Druckwerken und Direktverteilung von Prospekten) steuerlich gleich zu behandeln sind. Anlass dafür war die Beschwerde einer Herausgeberin verschiedener Printmedien in Österreich, die die Vorschreibung von Werbeabgabe für das Beilegen von Werbung zu Druckwerken bekämpft, weil - nach der Rechtsmeinung des Bundesministers für Finanzen - die wirtschaftlich vergleichbare Direktwerbung (bloße Prospektverteilung) von der Abgabe ausgenommen ist.

Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der in § 1 Abs. 2 Z 1 des Werbeabgabegesetzes verwendete Begriff der „Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" so interpretiert werden kann, dass er auch (selbständige) Werbeprospekte umfasst. Somit kann die Direktwerbung im Interpretationsweg in den Geltungsbereich der Werbeabgabe einbezogen werden. Ein solches Auslegungsergebnis ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Da die beanstandete Ungleichbehandlung der Beilagenwerbung und der Direktwerbung somit nicht besteht, wurde die Beschwerde abgewi...

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