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SWK 31, 30. Oktober 2002, Seite 72

Atypisch stille Gesellschaft

Vermögensmäßig besteht zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft kein Unterschied. Auch bei einer atypischen stillen Gesellschaft liegt keine dinglich als Gesellschaftsvermögen anzusehende Vermögensmasse vor, an der der atypisch stille Gesellschafter beteiligt sein könnte und weil auch die atypische stille Gesellschaft nach außen hin nicht als Träger von Rechten und Pflichten in Frage kommt, ist auch das Darlehen eines atypisch stillen Gesellschafters nicht als Darlehen an die Gesellschaft, sondern als Darlehen an den Unternehmensträger (Geschäftsinhaber) anzusehen, bei dem sich der stille Gesellschafter atypisch beteiligt hat. Von einem Darlehen des Gesellschafters „an seine Gesellschaft" kann daher keine Rede sein. - (§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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