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SWK 28, 1. Oktober 2001, Seite 699

Paragons eines Schusters sind aufzubewahrende Grundaufzeichnungen

Wenn ein Schuster die von ihm anlässlich der Schuhreparatur ausgefertigten Paragons, auf denen vermerkt ist, welche Arbeiten durchzuführen sind, deren zweite Hälfte er den Kunden übergibt, nicht aufbewahrt, sondern anlässlich der Abholung diese mit dem Reparaturvermerk an den jeweiligen Kunden ausfolgt, entspricht dies einerseits nicht einer üblichen Geschäftsgebahrung, andererseits begibt er sich damit wichtiger Unterlagen seines Arbeitsnachweises. Solche Paragons, auf denen der Arbeitsauftrag vermerkt ist, sind als Grundaufzeichnungen zu qualifizieren und daher gemäß den Buchführungsgrundsätzen aufzubewahren. Können diese der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden, ist eine Zuschätzung in Höhe von 5% des erklärten Betriebsergebnisses als gerechtfertigt anzusehen. (Entscheidung der FLD Wien, NÖ und Bgld./12 vom )

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