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SWK 28, 1. Oktober 2001, Seite 700

Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Neue Respiroregelung im ASVG - keine Änderung im GSVG

Klaus Hilber und Martin Rieder

In der Bundesabgabenordnung (BAO) war schon bisher eine Toleranzfrist für kurzzeitig verspätete Zahlungen enthalten. In der Sozialversicherung wurde die Respiro-Regelung im ASVG erst kürzlich abgeändert.

1. Fälligkeit und Entrichtung von Abgaben in der BAO

1.1 Fälligkeit von Abgaben

Abgaben werden nach der Grundregel des § 210 Abs. 1 BAO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides zur Zahlung fällig. Insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben sind von diesem Grundsatz abweichend die in den Einzelgesetzen festgelegten Fälligkeitstermine relevant (z. B. § 21 Abs. 1 UStG für USt-Voranmeldungen).

Werden Steuern an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig, so verschiebt sich der Fälligkeitstag gem. § 210 Abs. 3 BAO auf den nächstfolgenden Werktag.

1.2 Entrichtung von Abgaben

§ 211 BAO zählt eine Reihe von möglichen Entrichtungsarten auf. Demnach gelten die Abgaben beispielsweise in folgenden Fällen als entrichtet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Entrichtung
Zeitpunkt der Entrichtung
Barzahlung (z. B. bei Exekutionen)
Tag der Zahlung
Einzahlung mit Erlagschein am Postamt
Tag, der sich aus dem Tagesstempel
des Aufgabepostamtes ergibt
Einzahlung durch Postanweisung
Tag der Barauszahlung an den Empfän-
ger (Finanzamt) bzw. b...



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