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Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Neue Respiroregelung im ASVG - keine Änderung im GSVG
In der Bundesabgabenordnung (BAO) war schon bisher eine Toleranzfrist für kurzzeitig verspätete Zahlungen enthalten. In der Sozialversicherung wurde die Respiro-Regelung im ASVG erst kürzlich abgeändert.
1. Fälligkeit und Entrichtung von Abgaben in der BAO
1.1 Fälligkeit von Abgaben
Abgaben werden nach der Grundregel des § 210 Abs. 1 BAO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides zur Zahlung fällig. Insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben sind von diesem Grundsatz abweichend die in den Einzelgesetzen festgelegten Fälligkeitstermine relevant (z. B. § 21 Abs. 1 UStG für USt-Voranmeldungen).
Werden Steuern an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig, so verschiebt sich der Fälligkeitstag gem. § 210 Abs. 3 BAO auf den nächstfolgenden Werktag.
1.2 Entrichtung von Abgaben
§ 211 BAO zählt eine Reihe von möglichen Entrichtungsarten auf. Demnach gelten die Abgaben beispielsweise in folgenden Fällen als entrichtet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Entrichtung | Zeitpunkt der Entrichtung |
Barzahlung (z. B. bei Exekutionen) | Tag der Zahlung |
Einzahlung mit Erlagschein am Postamt | Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt |
Einzahlung durch Postanweisung | Tag der Barauszahlung an den Empfän- ger (Finanzamt) bzw. b... |