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Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
• Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 58 ASVG, § 35 GSVG, § 211 BAO)
Artikel von Klaus Hilber und Martin Rieder, SWK-Heft 28/2001, Seite S 700 - 702.
Die Autoren weisen darauf hin, dass sich die mit neu geschaffene Respirofrist im ASVG nach dem Wortlaut des § 58 ASVG nicht um Samstage, Sonntage und Feiertage verlängert (so jedoch z. B. Dienstgeber-Info der Wiener GKK). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Respirofrist im GSVG nicht umgesetzt geworden ist.