Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2001, Seite 161

Die Verpflichtung zur doppelten Preisauszeichnung für Unternehmer gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Oktober 2001

Sanktionen durch die zuständigen Preisbehörden bei Nichtbeachtung

Robert Leitner und Wolfgang Steinmaurer

Im Bundesgesetz, mit dem die Regelungen über die doppelte Preisauszeichnung und andere Angaben von Geldbeträgen erlassen wurden (BGBl. I Nr. 110/1999, Euro-Währungsangabengesetz - EWAG), wird der Unternehmer zur doppelten Währungsangabe gegenüber Verbrauchern (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) verpflichtet. Diese Verpflichtung, die am beginnt und bis zum andauert, wirft zahlreiche Fragen auf. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen kann auch zu Sanktionen durch die zuständigen Preisbehörden führen.

Euro-Währungsangabengesetz erfasst unternehmerische Tätigkeiten gegenüber Verbrauchern

Der Geltungsbereich des Euro-Währungsangabengesetzes erfasst alle Angaben von Geldbeträgen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG. Das EWAG sieht vor, dass in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen sowie bei jeglicher Werbung mit Angabe des Verkaufspreises und bei einer bundesgesetzlichen Verpflichtung zur Preisauszeichnung (vor allem durch das Preisauszeichnungsgesetz) die Preise bzw. Geldbetragsangaben doppelt auszuweisen sind. Hinsichtlich der konkreten Auszeichnungsverpflichtungen und Modalitäten sind in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage z...

Daten werden geladen...