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SWK 28, 1. Oktober 2001, Seite S 699

Zurückweisung einer Berufung

1. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 wurde am eingebracht und richtete sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom , eingelangt am . Dieser Bescheid vom ist jedoch auf Grund eines gem. § 295 BAO geänderten Bescheides am aus dem Rechtsbestand getreten. Da sich die Berufung ausdrücklich gegen den Bescheid vom wendet, war sie wegen Unzulässigkeit, weil gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid gerichtet, zurückzuweisen (§§ 273 Abs. 1 lit. a, 279 Abs. 1, 278, 282 BAO).

2. Zurückweisung wegen Verspätung

Am stellte der Bw. einen Antrag auf Fristverlängerung betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1996, brachte am die Berufung gegen diese Bescheide ein und erhob mit gleichem Schreiben auch Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuer 1994 und 1995. Der Fristverlängerungsantrag vom bezog sich ausdrücklich nur auf die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994, 1995 und 1996. Die Berufung vom hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens war daher, da von dem Fristverlängerungsansuchen nicht umfasst, verspätet und insoweit bescheidmäßig zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO). (Berufungssenat für Wien, NÖ un...

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