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Einbeziehung der Gruppenpraxen in die Steuerbefreiung für Ärzte gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994
Ergänzung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 um die Rz. 964
(BMF) - Nach § 3 Abs. 1 des Ärztegesetzes i. d. F. BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) ist die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig. Diese Bestimmung trat mit in Kraft.
Die Steuerbefreiung für Ärzte (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994) gilt auch für die Gruppenpraxen nach dem Ärztegesetz. Die UStR 2000 werden daher wie folgt ergänzt:
„Rz. 964
Üben Ärzte ihre Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft aus (§ 3 Abs. 1 des Ärztegesetzes i. d. F. 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001, tritt mit in Kraft), ist § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 auch auf die Umsätze der Gesellschaft anzuwenden." ( GZ 09 0619/25-IV/9/01)