zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 170

Kirchenbeiträge (Kennzahl 458)

Kirchenbeiträge (Kennzahl 458)

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden bis höchstens 1.000 S jährlich als Sonderausgaben abgezogen. Es ist zu empfehlen, die Belege oder Fotokopien der Belege über die Zahlung der Kirchenbeiträge der Einkommensteuererklärung beizulegen. Auch Beiträge für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 4 EStG) und für die Kinder im Sinne des § 106 EStG können geltend gemacht werden.

Daten werden geladen...