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Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Die bei den Kennzahlen 445 bis 489 verlangten Angaben über die in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen dienen vor allem statistischen Zwecken der Finanzverwaltung. Es sind hier die Beträge anzugeben, die aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gewinnmindernd verrechnet worden sind. Die einzelnen Posten sind im Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird" (siehe Seite S 106 ff.) näher besprochen.
Investitionsfreibeträge sind nur im Falle der Bildung, nicht aber im Falle der Auflösung – auch nicht als negativer Betrag – einzusetzen.