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Unangemessen hohe Ausgaben i. S. d. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG
Unangemessen hohe Ausgaben i. S. d. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG
Auch bei der Körperschaft kann es zur Prüfung der Angemessenheit der betrieblich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten kommen. Siehe „Angemessenheitsprüfung", Seite 113.