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Unzulässige oder zu hohe AfA usw.
Unzulässige oder zu hohe AfA usw.
Für Gewinnminderungen, die – wenn auch handelsrechtlich erlaubt oder zwingend vorgeschrieben – steuerlich nicht zulässig sind, ist hier ein Korrekturposten einzusetzen. Unter anderem sind hier eine steuerlich zu hohe Dotierung der Abfertigungsrückstellung und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, die aufgrund handelsrechtlicher Verpflichtung vorgenommen wurden, steuerlich aber nicht anerkannt werden, ferner die Differenz zwischen handelsrechtlicher Abschreibung und steuerlicher AfA von Pkw, zu erfassen.
Auch handelsrechtlich gebotene, steuerlich aber nicht zugelassene Dotierungen von Rückstellungen und Wertberichtigungen gehören hierher.