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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 146

Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331)

Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331)

a) Verluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen

Bei Beanspruchung von Investitionsfreibeträgen ist die sogenannte Verlustklausel zu beachten, welche besagt: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (§ 10 Abs. 8 EStG).

Solche Verluste werden sozusagen auf „Wartetaste" gelegt. Man spricht deshalb von Wartetastenverlusten.

S. S 147b) Verluste aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder aus der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern

Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, werden ebenso behandelt wie Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen. Sie sind bei der Zusammenrechnung der Einkünfte nicht ausgleichsfähig; sie können auch in künftigen Jahren nicht als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Solche Verluste sind mit Gewin...

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