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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 156

Einschränkung der Anrechnung von KESt

S. S 156Einschränkung der Anrechnung von KESt

Wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wird nur die über 5.000 S hinausgehende KESt angerechnet (zurückgezahlt).


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Wenn für Sie Familienbeihilfe bezogen worden ist, wird nur die KESt, die über monatlich 475 S 5.700 S jährlich) hinausgeht, angerechnet (zurückgezahlt) (§ 97 Abs. 4 Z 2 EStG).



Es wird deshalb im Formular gefragt, ob Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und ob für Sie im Jahr 1999 Familienbeihilfe bezogen wurde.

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