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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 194

Anzahlungen

Anzahlungen

Anzahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Beim Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist es selbstverständlich, dass auch die eingegangenen Anzahlungen im Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen enthalten sind; für den Soll-Versteuerer (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) entsteht die Steuerschuld S. S 195mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Monat oder Vierteljahr), in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG).

Beim „kleinen Bauherrnmodell" führt eine Vorauszahlung der Baukosten durch den Anleger an den Initiator oder an den Generalunternehmer zu keiner Umsatzsteuerpflicht (siehe Gerhard Kohler, SWK-Heft 6/1995, Seite A 166 f.).

Da seit die Umsätze mit Liegenschaften bei Ausübung einer Optionsmöglichkeit (§ 6 Abs. 2 UStG) durch den Verkäufer ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegen, werden bei Ausübung dieser Option bereits Anzahlungen für Grundstücke (damit auch beim kleinen Bauherrenmodell) umsatzsteuerpflichtig (siehe dazu Peter Kolacny in SWK-Heft 34/1998, Seite S 742 f. und den in diesem Artikel besprochenen Durchführungserlass des BMF).

Eine erhaltene Anzahlung besteht aus dem umsatzsteuerpflichtigen Betrag und der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Wenn ...

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