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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Aufgrund Ihrer Angaben über die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen und deren Namen und Anschriften stellt das Finanzamt fest, ob alle Lohnzettel eingelangt sind. Trifft dies zu, übernimmt das Finanzamt aus den Lohnzetteln – vorausgesetzt, dass diese ordnungsgemäß ausgefüllt sind – die bei der Kennzahl 245 angegebenen steuerpflichtigen Bezüge sowie die bei Kennzahl 260 angegebene anrechenbare Lohnsteuer.
Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden auch versteuert: Pensionsbezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen; Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht; Bezüge von politischen Mandataren, Zuwendungen von Privatstiftungen, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen. In bestimmten Fällen sind Bezüge nur mit 25% zu erfassen.