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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 150

Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Kennzahl 274)

Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Kennzahl 274)

Jene Pflichtbeträge, die der Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigen kann, weil sie der Arbeitnehmer zahlt, sind unter der Kennzahl 274 einzutragen.

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