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SWK 16, 1. Juni 1998, Seite R 53

Dienstgeberabgabe: Verjährungsfrist

Im Zusammenhang mit der Dienstgeberabgabe beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wobei sich die Verjährungsfrist nach dem Zeitpunkt der Verkürzung der Abgabe und nicht nach der Einreichung bzw. Nichteinreichung der Jahreserklärung richtet. - (§ 6 Dienstgeberabgabegesetz vom , LGBl. für Wien Nr. 17), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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