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SWK 16, 1. Juni 1998, Seite 053

Getränkesteuer Tirol

Verkürzungen treten bereits in dem Zeitpunkt der Nichterklärung der getränkesteuerpflichtigen Entgelte und der Nichtentrichtung der Abgaben ein. - (§ 10 Abs. 1 lit. a Tiroler Getränke- und SpeiseeissteuerG, LGBl. Nr. 102/1973)

„Eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Erklärungspflicht (§ 6 Tir. Getränke- und SpeiseeissteuerG) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das DeliktS. 054 nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere, nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. ...

Für den Beschwerdefall ist ... festzuhalten, daß die Verkürzungen jeweils bereits in den Zeitpunkten der Nichterklärung der getränkesteuerpflichtigen Entgelte und der Nichtentrichtung der Abgaben zu den jeweils gesetzlich vorgesehenen Abrechnungszeitpunkten (dies ist nach § 6 Abs. 1 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz der 10. Tag eines jeden Monats für den Vormonat) eingetreten sind und ab diesen Zeitpunkten die einjährige Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG zu laufen begonn...

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