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Wertpapierhandel
•Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. - (§ 23 EStG 1988)
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Wertpapiereinkäufe in den Jahren 1991 bis 1994 in Höhe von 4,9 Mio. bis 20,1 Mio. Schilling, Verkäufe von 0,1 Mio. bis 14,1 Mio. Schilling und dabei Verluste von 4,2 Mio. bis 5,5 Mio. Schilling erzielt.
Der VwGH führt dazu aus, daß die Umschichtung von Wertpapieren grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung gehört. Im Bereich der WertpapiergeschäfteS. R 53 spricht ein Durchschnitt von An- und Verkäufen unter 30 nicht für Gewerblichkeit. Auch die Fremdfinanzierung angeschaffter Wertpapiere führt für sich allein nicht zur Einstufung als Gewerbebetrieb. - (Abweisung)
(, 96/14/0114)