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SWK 16, 1. Juni 1998, Seite 053

Tätigkeit: Einkunftsquelle

Eine Tätigkeit ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn sie nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung spätestens nach einem angemessenen Zeitraum nach Ablauf der Vorbereitungsphase Gewinne erbringt und zu dem innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erwarten läßt. - (§ 2 EStG 1988) (Abweisung)

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Anmerkung: Der angefochtene Bescheid erging nach der Kundmachung der Aufhebung von Abschnitt I Art. II der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990, durch das Erkenntnis des Verordnung 53/91, und betraf die Jahre 1987 bis 1989.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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