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Zurückbehaltung einer Liegenschaft anläßlich einer Einbringung
Das Zurückbehalten einer Liegenschaft im Zuge der Einbringung des gesamten Betriebes i. S. d. Art. III UmgrStG durch einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft bewirkt grundsätzlich eine Entnahme.
Sind Gesellschafter der – nach der Einbringung nur noch vermögensverwaltend tätigen - Personengesellschaft ausschließlich Kapitalgesellschaften, sind nach der jüngsten Judikatur die erzielten Einkünfte § 7 Abs. 3 KStG 1988 zufolge solche aus Gewerbebetrieb (). Demzufolge bleibt die zurückbehaltene Liegenschaft im Betriebsvermögen der Personengesellschaft, sodaß eine Entnahme nicht angenommen werden kann. (