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SWK 16, 1. Juni 1998, Seite S 406

Verlustvortragsübergang nach Art. I UmgrStG

(BMF) - Das BMF teilt zur Rechtsfrage des Verlustvortragsüberganges bei Verschmelzungen i. S. d. Art. I UmgrStG mit, daß § 4 UmgrStG denselben u. a. davon abhängig macht, daß die noch nicht verrechneten Vorjahresverluste dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können. Der Eigenschaft des übertragenen Vermögens kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu. Bei der Verschmelzung verbundener Kapitalgesellschaften im Wege des Down-stream-merger besitzt die übertragende Obergesellschaft zumindest die Beteiligung an der übernehmenden Untergesellschaft, sodaß vortragsfähige Verluste, die mit der Beteiligung und anderen zu übertragenden verlustverursachenden Vermögensteilen im Zusammenhang stehen, auf die übernehmende Untergesellschaft übergehen. Sollten verlustverursachende Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden sein, käme es insoweit zu keinem Übergang. Die mit dem StruktAnpG 1996 und dem AbgÄG 1996 eingeführten Einschränkungen haben auf Verschmelzungen vor dem Inkrafttreten der genannten Novellierungen keine Wirkung. (

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