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Aufschließungsbeitrag Stkm.
•Für die Entstehung des Abgabenanspruchs (hier des Aufschließungsbeitrages) und damit für die Festsetzungsverjährung kommt es nicht auf die Widmungsbewilligung, sondern auf die Erteilung der Baubewilligung an. - (§ 6 a Steiermärkische Bauordnung 1968 i. d. F. Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989), (Abweisung)
(, 97/17/0228, 97/17/0229)