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SWK 16, 1. Juni 1998, Seite 052

Nachsicht

Die persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit der Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten. - (§ 236 Abs. 1 BAO)

„Persönliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung." Der VwGH führt im vorliegenden Fall aus, daß dem Beschwerdeführer von seinem Einkommen schon bisher „praktisch nichts" verblieb, sodaß die Einhebung der Abgaben auch grundsätzlich keine (weitere) Existenzgefährdung verursacht. (Abweisung)

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Anmerkung: Auch wenn die Ausführungen des VwGH logisch nachvollziehbar sind, bedeutet die Entscheidung in der Praxis jedoch, daß immer dann ein Ansuchen um Abgabennachsicht ohne Erfolg bleiben muß, wenn (schon) zum Zeitpunkt des Ansuchens kein Einkommen mehr zur Verfügung steht. Ein Ansuchen müßte dann Erfolg haben, wenn noch ein Einkommen vorhanden ist ...

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