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SWK 25, 1. September 1994, Seite R 134
Versuchter Schmuggel
• Ein Reisender, der dem Grenzbeamten eine unrichtige Auskunft über die mitgeführten, im Ausland eingekauften Waren gibt, kann wegen versuchtenSchmuggelsbestraft werden — (§ 35 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)
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