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SWK 25, 1. September 1994, Seite 129

Verfahrensfehler: Geltendmachung

§ 115 BAO)

Ein Abgabepflichtiger, derVerfahrensfehlergeltend macht, hat deren Relevanz aufzuzeigen — (§ 115 BAO)

„Richtig ist das Beschwerdevorbringen, daß die belangte Behörde die Schätzungsmethode des Finanzamtes geändert hat: Während das Finanzamt den Gewinn mit einem Prozentsatz des Umsatzes annahm, ermittelte die belangte Behörde den Gewinn mit einem Prozentsatz des Rohgewinnes. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, zur geänderten Schätzungsmethode Parteiengehör zu gewähren. Der in der Verletzung des Parteiengehörs gelegene Verfahrensmangel führt allerdings dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen unter diesem Aspekt zu bekämpfen und darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre ... Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht dargetan, was er im Fall der Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht und welche Beweisanträge er gestellt hätte. Er hat es somit unterlassen, die Relevanz des der belangten B...

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