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Fahrlässige Abgabenverkürzung
• Ein Steuerpflichtiger, der die Kosten einer auch im Privathaushalt beschäftigten Arbeitnehmerin zur Gänze als Betriebsausgaben verrechnet, kann wegenfahrlässiger Abgabenverkürzungbestraft werden — (§ 34 FinStrG)
Der Beschwerdeführer ist Facharzt und hat eine Arbeitnehmerin für Aufräumarbeiten in seinem Wohnhaus beschäftigt. Sie hat dort auch zu kochen und die Wäsche zu besorgen gehabt. In der Ordination des Beschwerdeführers hat die Arbeitnehmerin nicht aufgeräumt, wohl aber in zwei Räumen im Wohnhaus (einem kleinen Büro und einem Untersuchungszimmer), die für die betrieblichen Zwecke genutzt worden sind. Der Lohnverrechnerin des Steuerberaters ist von der Ehegattin des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, daß die Arbeitnehmerin überwiegend im Privathaushalt tätig ist. Dies ist am Kontoblatt aber nicht vermerkt worden. In den Erläuterungen zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung sind zwar Privatanteile betreffend den PKW, nicht aber beim Personalaufwand ausgeschieden worden. Die Finanzstrafbehörde lastete es dem Beschwerdeführer als Fahrlässigkeit an, daß er bei einem einfachen Durchblättern der Einnahmen- und Ausgabenrechnung hätte feststellen müssen, daß Privatanteile nur für das Kraftfahrzeu...