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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Für dieEinleitungeines Finanzstrafverfahrens genügt es, daß gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt — (§ 82 FinStrG)
Gemäß § 86 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde die Untersuchungshaft unter anderem wegen Fluchtgefahr verhängen. Nach § 88 Abs. 1 FinStrG darf die Untersuchungshaft nicht verhängt werden, wenn die Haftzwecke durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden können. Derartige gelindere Mittel sindS. R 132 unter anderem die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen, sowie die vorübergehende Abnahme des Reisepasses. (Abweisung)
(, 0068)