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Selbstanzeige: Wirkung
• Eine Selbstanzeige hat keine strafbefreiende Wirkung, wenn das Gericht oder die Gendarmerie in dieser Angelegenheit schon Erhebungen durchführt — (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG)
Nach § 81 FinStrG sind alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen. Die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Untersuchungsrichter bzw. den Erhebungsorganen des Landesgendarmeriekommandos ließen somit „rechtszwangsmäßig“ eine Befassung der zuständigen Finanzstrafbehörde erwarten, sodaß Tatentdeckung i. S. d. § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG gegeben war. (Abweisung)
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