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ZWF 1, Jänner 2017, Seite 18

Die EU harmonisiert die Vorgaben zur Prozesskostenhilfe

Severin Glaser und Robert Kert

Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist ein justizielles Grundrecht, das die EU-Mitgliedstaaten – und damit auch Österreich – durch seine Verankerung in Art 14 Abs 3 lit d Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), Art 6 Abs 3 lit c EMRK und Art 47 UAbs 3 GRC bereits jetzt verpflichtet, bedürftigen Personen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, „um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten“, bzw „wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“. Die kürzlich beschlossene Richtlinie 2016/1919 soll der Angleichung der diesbezüglichen Bemühungen der EU-Mitgliedstaaten dienen, um das gegenseitige Vertrauen in die Strafrechtspflege der jeweils anderen Staaten zu stärken.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ist kein neues Unterfangen der EU: Sie war bereits 2013 Gegenstand einer entsprechenden Empfehlung der Kommission. Im Gegensatz zur Empfehlung ist die Richtlinie 2016/1919 aber rechtsverbindlich. Ihre primärrechtliche Grundlage findet sie in Art 82 Abs 2 lit b AEUV, der die Festlegung von strafverfahrensrechtlichen Mindestvorschriften zum Zweck der Erleichterung der gegenseitigen Anerkennun...

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