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Geltung des StGB im Finanzstrafrecht
ZWF 2017/9
; RS0123453
Der OGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach der allgemeine Teil des StGB – von Sonderregelungen abgesehen – in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist, da die allgemeinen Bestimmungen des StGB in das FinStrG übernommen und – arg e contrario – alle nicht übernommenen Normen in diesem Bereich als nicht anwendbar oder überflüssig erachtet worden sind.
Die durch eine Gesetzesänderung nachträglich lückenhaft gewordene Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung ist allerdings durch analoge Anwendung des § 31a StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.