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Missbrauch der Amtsgewalt; falsche Beweisaussage; Konsumtion
ZWF 2017/2
; RIS-Justiz RS0130984
Begeht ein Beamter Missbrauch der Amtsgewalt durch die (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage, erfüllt er regelmäßig auch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB (als Beitragstäter), der keinen zusätzlichen Unwertgehalt aufweist. Ist der von diesem verfolgte Schutzzweck, die Wahrheitsfindung durch das Gericht (oder – nach Abs 4 – die Strafverfolgungsbehörden) strafrechtlich abzusichern, (zumindest implizit) vom Schädigungsvorsatz des Beamten erfasst, ist Konsumtion des Vergehens falscher Beweisaussage anzunehmen.