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Aussetzung der Einhebung von Abgaben mit den Entrichtungsvorschriften der Selbstanzeige nicht vereinbar
Rzeszut/Seilern-Aspang, Aussetzung der Einhebung von Abgaben mit den Entrichtungsvorschriften der Selbstanzeige nicht vereinbar, SWK 33/2016, 1385
Die Entrichtungsfrist bei Selbstanzeigen kann gem § 29 Abs 2 FinStrG nur durch eine Stundung der Abgabe gem § 212 BAO auf maximal zwei Jahre verlängert werden. Werden gegen die Abgabenvorschreibung ein Rechtsmittel ergriffen und eine Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO beantragt, geht die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige verloren, soweit der verkürzte Betrag nicht innerhalb der Monatsfrist iSd § 29 Abs 2 FinStrG tatsächlich entrichtet worden ist. Ob § 212a BAO trotz eigenständiger Entrichtungsvorschrift in § 29 Abs 2 FinStrG im Analogieweg anzuwenden ist, ist eine bisher von der Rechtsprechung des VwGH nicht geklärte Rechtsfrage, weshalb ordentliche Revision zugelassen worden ist (die aber nicht erhoben wurde).
Gegen die Entscheidung des BFG (, RV/7103216/2016) sowie die bestehende Regelung in § 29 Abs 2 FinStrG werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Demnach dürfe die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO keinem schwächeren Rechtsschutz unterliegen als eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO. Folglich solle auch § 212a BAO zu einer entsprechenden Verlängerung der in § 29 Abs 2 FinStrG normierten Entrichtungsfrist führen.