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Berichtspflichten aus Sicht der Staatsanwaltschaft
Meine Absicht ist zu berichten, ohne Zorn und Eifer.
Manchmal wird es still um einen Ermittlungsakt. Keine erkennbare Ermittlungstätigkeit, bei Bestellung neuer Aktenkopien erhält der Verteidiger nur mehr eine Kopie seines eigenen Antrags. Der zuständige Staatsanwalt erklärt mit steinerner Miene, es gebe nichts Neues und er wisse nicht, wann der Akt erledigt werden kann.
Plausibelster Grund für ein solches Geschehen ist, dass der Ermittlungsakt samt Bericht aufgrund einer bestehenden Berichtspflicht den Oberbehörden übermittelt, mithin, wie es im korrekten Behördensprech heißt, vorgelegt wurde.
Ziel dieses Beitrags ist die Aufklärung, wann ein Akt berichtspflichtig ist, welche Arten von Berichten es gibt und welches verfahrenstechnische Prozedere hinter dem Begriff „Berichtsweg“ steckt, zumal das Berichtswesen zu den zentralen Instrumentarien des staatsanwaltlichen Berufsrechts gehört. Gleichzeitig wird die jüngste Reform der Berichtspflichten einer kritischen Würdigung unterzogen.
1. Berichtspflichten
Normative Regelungen enthalten das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) und dazu ergangene Erlässe, vor allem der B...