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Internationale Amtshilfe
ZWF 2017/12
§ 45 EU-JZG
; RS0130941
Geldstrafen iZm Finanzvergehen unterliegen der Sicherstellung, da § 207a Abs 1 FinStrG insoweit die Bestimmung des § 115 Abs 1 Z 3 StPO im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ausdrücklich auf die Sicherung der Geldstrafe (§ 16 FinStrG) ausdehnt. Folglich ist die Vollstreckung einer ausländischen Sicherstellungsentscheidung zur Sicherung einer Geldstrafe wegen einer Tat, die auch nach österreichischem Recht ein vor Gericht zu ahndendes Finanzvergehen darstellt, zulässig. § 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU-JZG stellt nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab, sondern darauf, ob wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich ist.