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Aussageverweigerung; Lebensgefährte
ZWF 2017/6
§§ 72 Abs 2, 156 Abs 1 Z 1 StPO
ua
Die Wortfolge „wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht“ in § 156 Abs 1 Z 1 StPO wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft und erfolgte aufgrund der Gleichheitswidrigkeit wegen unterschiedlicher Ausgestaltung des Aussagebefreiungsrechtes für ehemalige Ehepartner bzw eingetragene Partner und ehemalige Lebensgefährten. Dabei gab es kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer möglichst zügigen Wahrheitsforschung gegenüber den berechtigten Interessen der sich häufig in einer emotionalen Zwangslage befindlichen Zeugen.