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Doppelverwertungsverbot
ZWF 2017/10
§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 32 Abs 2 StGB
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG schuldig erkannt, da er in den Monaten Mai, Juni und August 2012 Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend machte, diese Rechnungen zur Vorlage an die Abgabenbehörden bereithielt und dadurch unter Verletzung des § 21 UStG insgesamt eine Abgabenverkürzung iHv 3.645.072 € bewirkte.
Das im Rahmen der Strafbemessung aggravierende Heranziehen der mehrfachen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 39 Abs 3 lit c FinStrG verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil der angesprochene Umstand hier nicht die Strafdrohung bestimmt. Anders als der Großteil der Sanktionsnormen des FinStrG enthält § 39 Abs 3 FinStrG keine wertbetragsabhängigen, sondern mittels fixer Höchstgrenzen determinierte Strafdrohungen.