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Wahl der Schätzungsmethode
ZWF 2017/11
Bei der Wahl der Schätzungsmethode ist jener Methode der Vorzug zu geben, die zur Erreichung des Ziels, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen.
Die vom Abgabepflichtigen gegen die Schätzung vorgebrachten Argumente können nicht bloß damit entkräftet werden, dass es am Abgabepflichtigen gelegen gewesen wäre, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen iSd § 163 BAO seine Behauptungen zu dokumentieren. Das Fehlen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen iSd § 163 BAO begründet die Schätzungsbefugnis und kann deshalb nicht überdies im Rahmen des Schätzungsverfahrens den substantiierten Behauptungen des Abgabepflichtigen entgegen gehalten werden.