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ZWF 2, März 2017, Seite 81

Gewerbsmäßige Begehung

ZWF 2017/14

§ 70 Abs 1 Z 1 StGB

; RIS-Justiz RS0131062

§ 70 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2015/112 verlangt bloß ein Handeln „unter Einsatz“ entsprechender Fähigkeiten oder Mittel, nicht aber deren persönlichen und unmittelbaren Gebrauch durch den Täter.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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