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Gewerbsmäßige Begehung
ZWF 2017/14
; RIS-Justiz RS0131062
§ 70 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2015/112 verlangt bloß ein Handeln „unter Einsatz“ entsprechender Fähigkeiten oder Mittel, nicht aber deren persönlichen und unmittelbaren Gebrauch durch den Täter.