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ZWF 2, März 2017, Seite 80

EuGH: Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine Justizbehörde

Severin Glaser und Robert Kert

Lange Zeit wurde der EuGH dafür kritisiert, dass er in seiner Rechtsprechung zu strafrechtlichen Fragen, insb im Zusammenhang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, zu wenig auf grundrechtliche Aspekte Rücksicht nehme. In jüngerer Zeit ist hier eine Richtungsänderung in seiner Rechtsprechung zu beobachten.

In den vergangenen zwei Jahren entschied der EuGH ua, dass auch im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl die vom EGMR entwickelten Grenzen für die Dauer der Inhaftierung Geltung haben und dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden darf und muss, wenn in dem Staat, an den die per Haftbefehl gesuchte Person übergeben werden soll, menschenrechtswidrige Haftbedingungen herrschen sowie konkret die Gefahr besteht, dass die Person dort unter diesen Bedingungen inhaftiert wird.

Im November 2016 widmete sich der EuGH in drei Entscheidungen der Frage, was eine „Justizbehörde“ und eine „justizielle Entscheidung“ iSd RB-EHB ist. Entspricht ein Europäischer Haftbefehl Art 1 Abs 1 des Rahmenbeschlusses, ist dieser grundsätzlich immer – außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – zu vollstrecken. Danach handelt es sich beim Europäischen Haftbefe...

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