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Keine Nachholung der Weisung zur Schadensgutmachung
ZWF 2017/21
Im Fall einer (teil)bedingten Strafnachsicht ist vom Erstgericht zwingend eine Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG zu erlassen. Die Kompetenz zur Weisungserteilung bleibt auch beim Erstgericht, wenn das Berufungsgericht eine (teil)bedingte Strafnachsicht ausspricht. Wird diese vom Erstgericht verfehlt unterlassen, ist sie auch im Falle neuerlicher Gewährung bedingter Strafnachsicht zufolge des Verschlechterungsverbots nicht nachzuholen.