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Bedingte Nachsicht; Rechtsfolgen; Gewerbeausschluss
ZWF 2017/13
§ 44 Abs 2 StGB; § 13 Abs 1 GewO 1994
; RIS-Justiz RS0091618
Unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden (§ 44 Abs 2 StGB), wie etwa der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes (§ 13 Abs 1 GewO 1994). Die Rechtsfolge ist nur unter den Präventionsvoraussetzungen bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) bedingt nachzusehen.