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ZWF 2, März 2017, Seite 81

Bedingte Nachsicht; Rechtsfolgen; Gewerbeausschluss

ZWF 2017/13

§ 44 Abs 2 StGB; § 13 Abs 1 GewO 1994

; RIS-Justiz RS0091618

Unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden (§ 44 Abs 2 StGB), wie etwa der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes (§ 13 Abs 1 GewO 1994). Die Rechtsfolge ist nur unter den Präventionsvoraussetzungen bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) bedingt nachzusehen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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