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ZWF 2, März 2017, Seite 81

Privatankläger; entschiedene Sache; Erneuerungsantrag; Frist

ZWF 2017/18

Art 35 Abs 1 EMRK; §§ 68, 112, 363a, 363b Abs 2 Z 2 StPO

; RIS-Justiz RS0131118

Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen res iudicata zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Art 35 Abs 1 EMRK) – auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde – ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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